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Lohnsteuerhilfeverein GdL e.V.Allgemeine Informationen zum Thema Steuer

Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen zum Thema Lohnsteuer. Bei konkreteren Fragen zögern Sie nicht uns anzurufen

Erfahren Sie Wissenswertes rund um das Thema Steuer und ihrer Steuererklärung.

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Informativ
Ab 2020 sind wir laut Steuerberatergesetz (§ 4 Nr. 11) verpflichtet, eine Identitätsprüfung vorzunehmen und dies zu dokumentieren. Dazu benötigen wir Ihren Ausweis (Personalausweis/Reisepass), bei Eheleuten von beiden.

Nach langem Hin und Her ist es jetzt beschlossene Sache: das Wachstumschancengesetz. Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Einige Punkte wurden wie geplant, andere in etwas veränderter Form beschlossen. Manche angedachte Neuerung ist aber auch dem Rotstift zum Opfer gefallen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V (VLH) fasst aus jeder Kategorie vier Maßnahmen zusammen und erläutert, was sich dadurch mit Blick auf die Einkommensteuer ändert – und was sich nun eben doch nicht ändert.

POSITIVE MASSNAHMEN UND BEDAUERLICHE STREICHUNGEN
Alles in allem bringt das Wachstumschancengesetz den ein oder anderen Vorteil für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. „Positiv für Rentnerinnen und Rentner ist natürlich der langsamer steigende Besteuerungsanteil, der beschlossen worden ist“, sagt VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel. Auch die höhere Freigrenze für Gewinne aus Privatverkäufen komme zahlreichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zugute: „Dadurch rutscht man bei privaten Veräußerungsgeschäften nicht ganz so schnell in die Steuerpflicht“, erläutert Strötzel. Auch die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude sei eine gute Sache: „Wenn Investitionskosten schneller abgeschrieben werden können, kann das den Wohnungsneubau als Kapitalanlage attraktiver machen.“

Einige ursprünglich vorgesehene Maßnahmen werden nun allerdings doch nicht umgesetzt. Zum Beispiel höhere Verpflegungspauschalen: „Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es sehr nachteilig, dass die vom Bundestag beschlossene Anhebung der Verpflegungspauschalen gestrichen wurde“, sagt VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft. Aufgrund der massiven Kostensteigerung hoffe man hier auf eine Anpassung in einem kommenden Steuergesetz. „Glücklicherweise bleibt im Gesetz zumindest für Berufskraftfahrer eine kleine Anhebung der Übernachtungspauschale“, so Rauhöft. Er hätte sich zudem gewünscht, dass unter anderem die angedachten steuerlichen Verbesserungen für energetische Sanierungen von Altbauten beschlossen worden wären: „Das sind wichtige Anreize für private Investitionen, deshalb sind die Streichungen bedauerlich.“

DIESE MASSNAHMEN WERDEN WIE GEPLANT UMGESETZT:

  1. RENTEN: BESTEUERUNGSANTEIL STEIGT LANGSAMER
    Rückwirkend ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte statt wie bisher um 1,0 Prozentpunkte. Das bedeutet: Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss nicht 83 Prozent, sondern nur 82,5 Prozent der Rente versteuern. Somit erhöht sich der Rentenfreibetrag auf 17,5 Prozent. Für den Renteneintrittsjahrgang 2024 steigt der Besteuerungsanteil auf 83 Prozent, für den Jahrgang 2025 auf 83,5 Prozent, für den Jahrgang 2026 auf 84 Prozent und so weiter. Die 100 Prozent werden dann 2058 erreicht: Wer ab dem Jahr in Rente geht, muss seine komplette Rente versteuern und hat keinen Rentenfreibetrag mehr zur Verfügung.
  1. ALTERSENTLASTUNGSBETRAG: BESTEUERUNG STEIGT JÄHRLICH UM 0,4 PROZENTPUNKTE
    Wer neben Alterseinkünften weitere Einkünfte hat – zum Beispiel Zinsen aus Kapitalerträgen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Arbeitslohn –, profitiert steuerlich gesehen vom Altersentlastungsbetrag. Auch für diesen wird, wie bei der „normalen“ Rente, der Anstieg des Besteuerungsanteils rückwirkend ab 2023 verlangsamt: Statt um 0,8 Prozentpunkte pro Renteneintrittsjahrgang erhöht sich dieser jährlich nur um 0,4 Prozentpunkte.
  1. PRIVATVERKÄUFE: GEWINNE BIS 1.000 EURO STEUERFREI
    Gewinne aus Privatverkäufen müssen unter bestimmten Umständen versteuert werden. Bislang galt dabei eine Freigrenze von 600 Euro – diese steigt rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 1.000 Euro. Das heißt: Wer weniger als 1.000 Euro Gewinn in einem Kalenderjahr durch private Veräußerungsgeschäfte erzielt, muss diesen nicht versteuern.
  1. ÜBERNACHTUNG IN LKW-SCHLAFKABINE: HÖHERE PAUSCHALE
    Berufskraftfahrer/innen können zusätzlich zur Verpflegungspauschale eine Pauschale für Übernachtungen in der Lkw-Schlafkabine steuerlich geltend machen. Diese steigt rückwirkend zum 1. Januar 2024 von 8 auf 9 Euro pro Nacht.

DIESE MASSNAHMEN WERDEN MIT ÄNDERUNGEN UMGESETZT:

  1. FÜNFTELREGELUNG IM LOHNSTEUERABZUGSVERFAHREN WIRD ABGESCHAFFT
    Dank der sogenannten Fünftelregelung können Arbeitnehmende beispielsweise für Abfindungen, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten Steuern sparen. Und zwar indem die entsprechende Tarifermäßigung schon bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt wird. Diese Möglichkeit wird es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr geben. Grund für die Streichung ist die Komplexität des Verfahrens für Arbeitgebende. Ursprünglich war im Wachstumschancengesetz vorgesehen, die Fünftelregelung bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2024 abzuschaffen. Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses einigte man sich auf den Veranlagungszeitraum 2025.
  1. PRIVATNUTZUNG VON ELEKTROAUTOS: PREISGRENZE STEIGT AUF 70.000 EURO
    Wer als Arbeitnehmer/in ein dienstliches Elektroauto ohne CO2-Emissionen auch privat nutzen darf, muss effektiv nur 0,25 Prozent – statt 1,0 Prozent bei Verbrennerautos – des Bruttolistenpreises versteuern. Bisher war das aber nur bei Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von höchstens 60.000 Euro möglich. Diese Grenze steigt nun auf 70.000 Euro und gilt für alle Elektro-Firmenwagen, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft worden sind oder angeschafft werden. Für Hybridfahrzeuge mit einer Mindestreichweite von 80 Kilometern gilt das Gleiche, also eine Versteuerung mit 0,25 Prozent. Eigentlich sollte diese Möglichkeit für nicht vollelektrische Fahrzeuge laut Wachstumschancengesetz gestrichen werden, auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses bleibt sie aber bestehen.
  1. WOHNGEBÄUDE: DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG VON 5 PROZENT
    Für Wohngebäude wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 Prozent eingeführt. Im Wachstumschancengesetz waren 6 Prozent vorgesehen, der Vermittlungsausschuss empfahl eine Reduzierung um einen Prozentpunkt. Die degressive Abschreibung kann genutzt werden, wenn der Baubeginn des Wohngebäudes zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegt. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen und die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.

Im ersten Jahr können bei der degressiven Abschreibung in beiden Fällen 5 Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden und in den folgenden Jahren jeweils 5 Prozent des jeweiligen Restwerts. Die degressive Abschreibung ist nicht auf Dauer verpflichtend, es kann in die lineare Abschreibung gewechselt werden, um im Bedarfsfall beispielsweise außergewöhnliche Abnutzungen steuerlich geltend machen zu können.

  1. ERWEITERTER VERLUSTVORTRAG: GRENZE AUF 70 PROZENT ERHÖHT
    In der Einkommensteuererklärung besteht die Möglichkeit, einen Verlustvortrag zu nutzen. So lässt sich ein Verlust aus einem schlechten Jahr auf ein besseres Jahr verschieben, und das mindert dann das zu versteuernde Einkommen beispielsweise im kommenden Jahr. Bis zu einem Betrag von einer Million Euro ist ein Verlustvortrag uneingeschränkt möglich. Darüber hinaus galt für den Verlustvortrag bislang eine Grenze von 60 Prozent der Einkünfte des Verlustvortragsjahrs. Diese Grenze wird für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 70 Prozent erhöht. Im Wachstumschancengesetz war eine Erhöhung auf 75 Prozent vorgesehen, der Vermittlungsausschuss empfahl fünf Prozentpunkte weniger.

DIESE MASSNAHMEN WERDEN DOCH NICHT UMGESETZT:

  1. KEINE FREIGRENZE FÜR EINNAHMEN AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG
    Laut den Plänen im Wachstumschancengesetz sollte ab 2024 eine Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro eingeführt werden. Ziel sollte eine Bürokratie-Entlastung vor allem für private Kleinvermieter/innen sein. Doch diese Maßnahme wird nicht umgesetzt.
  1. KEINE ERHÖHUNG DER GRENZE FÜR GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER
    Sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die höchstens 800 Euro netto kosten, können direkt abgeschrieben werden. Die Abschreibung muss also nicht auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Das kann beispielsweise nützlich sein für Büroeinrichtungen im Arbeitszimmer oder teure Smartphones, die beruflich genutzt werden. Laut Wachstumschancengesetz sollte die Grenze für GWG auf 1.000 Euro angehoben werden, doch der Vermittlungsausschuss empfahl die Streichung dieser Erhöhung.
  1. KEINE ERHÖHUNG DER VERPFLEGUNGSPAUSCHALEN
    Wer 2024 auf Dienstreise geht und mindestens acht Stunden unterwegs ist, sollte laut den Plänen im Wachstumschancengesetz Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 16 Euro haben, also 2 Euro mehr als im Vorjahr. Für eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden sollten pauschal 32 Euro geltend gemacht werden können. Das wären 4 Euro mehr als 2023. Handelt es sich um eine mehrtägige Dienstreise, sollte darüber hinaus die Pauschale für den An- und Abfahrtstag jeweils 16 Euro betragen. Diese Erhöhungen der Pauschalen wurden aber nach der Beratung im Vermittlungsausschuss gestrichen.
  1. KEINE HÖHEREN FÖRDERSÄTZE FÜR ENERGETISCHE SANIERUNGSMASSNAHMEN
    Hausbesitzer/innen, die ihre Gebäude energetisch sanieren, können unter anderem eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer beantragen. Laut Wachstumschancengesetz sollte ab 2024 für Maßnahmen an begünstigten Objekten, die nach dem 31. Dezember 2023 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen werden, im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung von 10 Prozent der Kosten (höchstens 14.000 Euro) geltend gemacht werden können. Und im darauffolgenden Kalenderjahr sollten es nochmals 10 Prozent (höchstens 12.000 Euro) sein. Nach der Sitzung des Vermittlungsausschusses bleibt es allerdings bei den bisherigen 7 Prozent im Jahr des Abschlusses und im darauffolgenden Kalenderjahr sowie 6 Prozent im letzten Jahr.

Ab 2020 sind wir laut Steuerberatergesetz (§ 4 Nr. 11) verpflichtet, eine Identitätsprüfung vorzunehmen und dies zu dokumentieren. Dazu benötigen wir Ihren Ausweis (Personalausweis/Reisepass), bei Eheleuten von beiden.

Für nicht Beratene der 02.10.2023 – für Beratene (z.B. Lohnsteuerhilfeverein) 31.07.2024.

Ab 2020 sind wir laut Steuerberatergesetz (§ 4 Nr. 11) verpflichtet, eine Identitätsprüfung vorzunehmen und dies zu dokumentieren. Dazu benötigen wir Ihren Ausweis (Personalausweis/Reisepass), bei Eheleuten von beiden.

Zur Inanspruchnahme der im neuen § 7b EStG geregelten Sonderabschreibungen gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:

  • Bauantrag nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022
  • Anschaffungs-oder Herstellungskosten überschreiten nicht 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche
  • die Wohnung ist zehn Jahre zu vermieten (Wortlaut: die Wohnung dient zehn Jahre der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken)

Begünstigt ist die Herstellung einer neuen Wohnung oder die Anschaffung einer Wohnung bis zum Ende des Jahres ihrer Fertigstellung. Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs-oder Herstellungskosten, höchstens jedoch 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den drei folgenden Jahren können jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage neben der linearen Abschreibung berücksichtigt werden.

Wichtige Änderungen bei dem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Januar 2020 für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer.
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Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit erhalten ab 2020 höhere Verpflegungspauschalen. Bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit gelten 14 Euro (bisher 12 Euro) und bei ganztägiger Abwesenheit 28 Euro (bisher 24 Euro). Ganz neu ist ab diesem Jahr ein Übernachtungs-Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die in ihrem Fahrzeug übernachten, in Höhe von 8 Euro pro Übernachtung.Die Pauschalen können entweder für steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeberleistungen genutzt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Wer an seinem selbstgenutzten Haus in Energiersparmaßnahmen investiert, erhält eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen. Die Steuerermäßigung wird auf drei Jahre verteilt: zweimal 7 Prozent der Investitionssumme im ersten und zweiten Jahr sowie 6 Prozent im dritten Jahr. Die maximale Steuerermäßigung für alle drei Jahre beträgt 40.000 Euro. Das heißt, es werden Baukosten bis zu 200.000 Euro gefördert.

Voraussetzung ist, dass das Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre ist. Die im Gesetz einzeln aufgeführten begünstigten Baumaßnahmen sind beispielsweise Dämmung an den Wänden und Fenstern, Heizungserneuerung und technische Verbrauchsoptimierung durch digitale Systeme. Außerdem werden Kosten eines Energieberaters mit einer Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent gefördert.

Begünstigt sind energetische Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.

Weiterhin sind bis zu 4000 € für Kinderbetreuung absetzbar.

1. Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abzugsfähig
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, dass das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können als Sonderausgaben abgezogen werden.

Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, müssen daher mind. 6.000 € an Aufwendungen nachgewiesen werden.

Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Dienstleistung nachgewiesen werden.Der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Kindergartengebühren oder schulischen Betreuung (z.B. OGS oder OGATA) gilt auch als Rechnung.

Fazit: Für weitere konkrete Hinweise wenden Sie sich bitte an unsere Beratungsstelle in Lövenich oder Mönchengladbach

Handwerkerrechnungen – Arbeitslohn bis zu 1200 € absetzbar (nach § 35a EStG).

Privatpersonen bis zu 20 % vom Arbeitslohn aus einer Handwerkerrechnung bei einer Modernisierung oder Renovierung, maximal aber 1200 € in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abziehen. Begünstigt werden sein zum Beispiel:

Tätigkeiten, die von Mietern und Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden.

Hierzu gehören unter anderem:

– das Streichen und Tapezieren von Wänden / Außenfassade
– die Beseitigung von Schäden
– das Verlegen von Teppichboden
– Erneuerung des Badezimmers durch den Fliesenleger
– Kaminsanierung, Dachreparatur
– Überprüfung der Heizungsanlage mit Durchführung kleinerer Reparaturen

Die Absetzbarkeit bezieht sich jedoch nur auf den Arbeitslohn des Handwerkers und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Handwerksbetriebe werden dahe ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten aufschlüsseln müssen.

Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt.

Wichtig: Sie müssen in Ihrer Steuererklärung eine Rechnung des Dienstleistungsunternehmens vorlegen und zusätzlich nachweisen, dass Sie den Rechnungsbetrag auf dessen Konto überwiesen haben (Bankbeleg).

Fazit: Für weitere Hinweise wenden Sie sich bitte an die Beratungsstellen in Lövenich und Mönchengladbach.

1. Wahl der Steuerklasse
4+4:
Vorteil: es kommt zu keiner Nachzahlung
Nachteil: man zahlt zunächst zu viel Steuern

3+5
Vorteil: monatlich höheres Netto
Nachteil: Gefahr einer Nachzahlung

Faktorverfahren ähnlich wie 4+4 aber mit persönlichen Faktor

Vorteil: es kommt kaum zu einer Nachzahlung
Nachteil: zunächst keiner! Aber dies kann nur per Freibetrag beim Finanzamt beantragt werden. Voraussetzung die dem Finanzamt mitgeteilten Bruttosummen bleiben im Jahr auch so bestehen. Denn bei geänderten Beträgen wäre der Faktor evtl. falsch. Allerdings ist noch anzumerken, dass bei Arbeitslosigkeit nur die Steuerklasse zählt und nicht der Faktor!

Müssen Änderungen vorgenommen werden, ist nur noch das Wohnsitz-Finanzamt zuständig.

2. Kindergeld und Steuerfreibeträge:
Bisher erhalten Eltern u.a. für ein Kind, dass das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Berufsausbildung, Schule, Student) Kindergeld bzw. kindbedingte Steuerfreibeträge.

Die Grenze im Rahmen der Erstausbildung ist wegfallen. (Die gilt übrigens auch für den Freibetrag bei auswärtiger Unterbringung) Bei einer Zweitausbildung (noch unter 25 Jahre !) und evtl. Kindergeldberechtigung darf bei einer Tätigkeit im Nebenjob die wöchentlich Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten!

Wichtiger Hinweis zum Kindergeld:

Mit dem Jahr 2018 wurde die Frist zur Beantragung des Kindergeldes geändert. Bis Ende 2017 bestand die
Möglichkeit 4 Jahre rückwirkend Kindergeld zu beantragen. Aufgrund der Gesetzesänderung gilt dies ab 2018 nur noch für 6 Mon. rückwirkend. Problem ist die Anrechnung des Kindergeldes zum Kinderfreibetrag. Es kann zwar der Anspruch des Kindesgeldes gewährt werden aber Zahlung Max.-6 Monate. Das Finanzamt rechnet dies aber komplett an, weil der Anspruch besteht. Somit entsteht ein steuerlicher Nachteil. Weil Kindergeld mit dem Kinderfreibetrag verglichen wird.
Die Handhabe ist zur Zeit in der Schwebe und dazu sind mehrere Verfahren anhängig. Ergebnis offen. Sollten Sie davon betroffen sein, sollten Sie uns davon in Kenntnis setzen bei der Beratung/Termin.


Daher ist unsere Hilfe mehr denn je gefragt und sollte diese in Anspruch nehmen.
Wir gehören übrigens dem BVL (Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.) an. ( www.bvl-verband.de)