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Lohnsteuerhilfeverein GdL e.V.Allgemeine Informationen zum Thema Steuer

Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen zum Thema Lohnsteuer. Bei konkreteren Fragen zögern Sie nicht uns anzurufen

Erfahren Sie Wissenswertes rund um das Thema Steuer und ihrer Steuererklärung.

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Aktuell
Informativ

Ab 2020 sind wir laut Steuerberatergesetz (§ 4 Nr. 11) verpflichtet, eine Identitätsprüfung vorzunehmen und dies zu dokumentieren. Dazu benötigen wir Ihren Ausweis (Personalausweis/Reisepass), bei Eheleuten von beiden.

Für nicht Beratene der 02.10.2023 – für Beratene (z.B. Lohnsteuerhilfeverein) 31.07.2024.

Für nicht Beratene der 31.10.2022 – für Beratene (z.B. Lohnsteuerhilfeverein) 31.08.2023.

Ab 2020 sind wir laut Steuerberatergesetz (§ 4 Nr. 11) verpflichtet, eine Identitätsprüfung vorzunehmen und dies zu dokumentieren. Dazu benötigen wir Ihren Ausweis (Personalausweis/Reisepass), bei Eheleuten von beiden.

Zur Inanspruchnahme der im neuen § 7b EStG geregelten Sonderabschreibungen gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:

  • Bauantrag nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022
  • Anschaffungs-oder Herstellungskosten überschreiten nicht 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche
  • die Wohnung ist zehn Jahre zu vermieten (Wortlaut: die Wohnung dient zehn Jahre der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken)

Begünstigt ist die Herstellung einer neuen Wohnung oder die Anschaffung einer Wohnung bis zum Ende des Jahres ihrer Fertigstellung. Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs-oder Herstellungskosten, höchstens jedoch 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den drei folgenden Jahren können jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage neben der linearen Abschreibung berücksichtigt werden.

Wichtige Änderungen bei dem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Januar 2020 für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer.
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Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit erhalten ab 2020 höhere Verpflegungspauschalen. Bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit gelten 14 Euro (bisher 12 Euro) und bei ganztägiger Abwesenheit 28 Euro (bisher 24 Euro). Ganz neu ist ab diesem Jahr ein Übernachtungs-Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die in ihrem Fahrzeug übernachten, in Höhe von 8 Euro pro Übernachtung.Die Pauschalen können entweder für steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeberleistungen genutzt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Wer an seinem selbstgenutzten Haus in Energiersparmaßnahmen investiert, erhält eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen. Die Steuerermäßigung wird auf drei Jahre verteilt: zweimal 7 Prozent der Investitionssumme im ersten und zweiten Jahr sowie 6 Prozent im dritten Jahr. Die maximale Steuerermäßigung für alle drei Jahre beträgt 40.000 Euro. Das heißt, es werden Baukosten bis zu 200.000 Euro gefördert.

Voraussetzung ist, dass das Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre ist. Die im Gesetz einzeln aufgeführten begünstigten Baumaßnahmen sind beispielsweise Dämmung an den Wänden und Fenstern, Heizungserneuerung und technische Verbrauchsoptimierung durch digitale Systeme. Außerdem werden Kosten eines Energieberaters mit einer Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent gefördert.

Begünstigt sind energetische Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.

Weiterhin sind bis zu 4000 € für Kinderbetreuung absetzbar.

1. Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abzugsfähig
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, dass das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können als Sonderausgaben abgezogen werden.

Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, müssen daher mind. 6.000 € an Aufwendungen nachgewiesen werden.

Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Dienstleistung nachgewiesen werden.Der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Kindergartengebühren oder schulischen Betreuung (z.B. OGS oder OGATA) gilt auch als Rechnung.

Fazit: Für weitere konkrete Hinweise wenden Sie sich bitte an unsere Beratungsstelle in Lövenich oder Mönchengladbach

Handwerkerrechnungen – Arbeitslohn bis zu 1200 € absetzbar (nach § 35a EStG)

Privatpersonen bis zu 20 % vom Arbeitslohn aus einer Handwerkerrechnung bei einer Modernisierung oder Renovierung, maximal aber 1200 € in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abziehen. Begünstigt werden sein zum Beispiel:

Tätigkeiten, die von Mietern und Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden.

Hierzu gehören unter anderem:

– das Streichen und Tapezieren von Wänden / Außenfassade
– die Beseitigung von Schäden
– das Verlegen von Teppichboden
– Erneuerung des Badezimmers durch den Fliesenleger
– Kaminsanierung, Dachreparatur
– Überprüfung der Heizungsanlage mit Durchführung kleinerer Reparaturen

Die Absetzbarkeit bezieht sich jedoch nur auf den Arbeitslohn des Handwerkers und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Handwerksbetriebe werden dahe ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten aufschlüsseln müssen.

Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt.

Wichtig: Sie müssen in Ihrer Steuererklärung eine Rechnung des Dienstleistungsunternehmens vorlegen und zusätzlich nachweisen, dass Sie den Rechnungsbetrag auf dessen Konto überwiesen haben (Bankbeleg).

Fazit: Für weitere Hinweise wenden Sie sich bitte an die Beratungsstellen in Lövenich und Mönchengladbach.

1. Wahl der Steuerklasse
4+4:
Vorteil: es kommt zu keiner Nachzahlung
Nachteil: man zahlt zunächst zu viel Steuern

3+5
Vorteil: monatlich höheres Netto
Nachteil: Gefahr einer Nachzahlung

Faktorverfahren ähnlich wie 4+4 aber mit persönlichen Faktor

Vorteil: es kommt kaum zu einer Nachzahlung
Nachteil: zunächst keiner! Aber dies kann nur per Freibetrag beim Finanzamt beantragt werden. Voraussetzung die dem Finanzamt mitgeteilten Bruttosummen bleiben im Jahr auch so bestehen. Denn bei geänderten Beträgen wäre der Faktor evtl. falsch. Allerdings ist noch anzumerken, dass bei Arbeitslosigkeit nur die Steuerklasse zählt und nicht der Faktor!

Müssen Änderungen vorgenommen werden, ist nur noch das Wohnsitz-Finanzamt zuständig.

2. Kindergeld und Steuerfreibeträge:
Bisher erhalten Eltern u.a. für ein Kind, dass das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Berufsausbildung, Schule, Student) Kindergeld bzw. kindbedingte Steuerfreibeträge.

Die Grenze im Rahmen der Erstausbildung ist wegfallen. (Die gilt übrigens auch für den Freibetrag bei auswärtiger Unterbringung) Bei einer Zweitausbildung (noch unter 25 Jahre !) und evtl. Kindergeldberechtigung darf bei einer Tätigkeit im Nebenjob die wöchentlich Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten!

Wichtiger Hinweis zum Kindergeld:

Mit dem Jahr 2018 wurde die Frist zur Beantragung des Kindergeldes geändert. Bis Ende 2017 bestand die
Möglichkeit 4 Jahre rückwirkend Kindergeld zu beantragen. Aufgrund der Gesetzesänderung gilt dies ab 2018 nur noch für 6 Mon. rückwirkend. Problem ist die Anrechnung des Kindergeldes zum Kinderfreibetrag. Es kann zwar der Anspruch des Kindesgeldes gewährt werden aber Zahlung Max.-6 Monate. Das Finanzamt rechnet dies aber komplett an, weil der Anspruch besteht. Somit entsteht ein steuerlicher Nachteil. Weil Kindergeld mit dem Kinderfreibetrag verglichen wird.
Die Handhabe ist zur Zeit in der Schwebe und dazu sind mehrere Verfahren anhängig. Ergebnis offen. Sollten Sie davon betroffen sein, sollten Sie uns davon in Kenntnis setzen bei der Beratung/Termin.


Daher ist unsere Hilfe mehr denn je gefragt und sollte diese in Anspruch nehmen.
Wir gehören übrigens dem BVL (Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.) an. ( www.bvl-verband.de)

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