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BeratungsbefugnisLohnsteuerberatung - Lohnsteuerhilfeverein GdL e.V.

Erweiterte Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ab 01.09.2026

Mit der Ausweitung der Beratungsbefugnis zum 1. September 2026 öffnet sich der Zugang zu Lohnsteuerhilfevereinen für einen breiteren Personenkreis. Der Wegfall der bisherigen Betragsgrenzen ermöglicht es künftig auch Steuerpflichtigen mit höheren oder vielfältigeren Einkünften, die Hilfe der Vereine in Anspruch zu nehmen.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
  • Wegfall der bisherigen Einnahmengrenzen: Die bislang geltenden Einnahmengrenzen von 18.000 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfallen. 

  • Erweiterte Beratungsmöglichkeiten: Mitglieder können künftig unabhängig von der Höhe ihrer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen durch Lohnsteuerhilfevereine beraten und unterstützt werden. Von der erweiterten Beratungsbefugnis profitieren insbesondere Vermieter und Kapitalanleger.

  • Weiterhin bestehende Einschränkungen: Die Beratungsbefugnis bleibt weiterhin auf Überschusseinkünfte beschränkt. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit sowie Land- und Forstwirtschaft (Gewinneinkünfte) sind ebenso wie umsatzsteuerpflichtige Umsätze weiterhin von der Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine ausgeschlossen.

(Bisherige Regelung bis Ende August 2026)
Bei folgenden Einkünften dürfen wir tätig werden:

⇒ Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 ESTG (Höhe unbegrenzt)
⇒ Renten, Pensionen oder Unterhaltsleistungen (Höhe unbegrenzt)

Folgende Einkünfte dürfen maximal 13.000/26.000 Euro (ab 2020 gilt 18.000/36.000 Euro) betragen:
⇒ Einkünfte aus Kapitalvermögen
⇒ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
⇒ Einkünfte aus Spekulationen (privaten Veräußerungsgeschäft)

» Antrag auf Arbeitnehmer Sparzulage/Riesterförderung

» Stellung des Antrages zur Eigenheimzulage bzw. Wohneigentumsförderung nach alten Recht (§§ 10 e, 10 i,34 f ESTG)

» Fragen zum Kindergeld/Kinderfreibetrag

Lohnsteuerhilfe GdL e.V. 
- in Erkelenz & Mönchengladbach

faqFolgende Faktoren werden bei der Erstellung einer Einkommenssteuererklärung mit einbezogen:

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Personenstand – nach diesem wird die Lohnsteuerklasse festgelegt. Es macht einen Unterschied, ob Sie alleinstehend, getrenntlebend, verheiratet oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft Ihren Personenstand führen.

Kinder – sie beeinflussen maßgeblich die Kinderfreibeträge. Wir erklären Ihnen, worin der Unterschied der Höhe aller anrechenbaren Kinder für den Kinderfreibetrag liegt.

Ausbildung oder Studium – Auszubildende, die während ihrer Ausbildungszeit entlohnt werden, sind zur Einkommensteuererklärung verpflichtet. Der Lohnsteuerhilfeverein GDL e. V. dient dazu, die Steuererklärung erstellen zu lassen, um Fehler bei der Einkommenssteuererklärung zu vermeiden. Studierende sind nur unter bestimmten Bedingungen zur Abgabe einer Lohnsteuererkl rung verpflichtet. Wir erklären Ihnen, in welchem Land Sie Ihr steuerpflichtiges Einkommen erklären müssen, wenn Sie im Ausland oder Deutschland studieren und in einem Drittstaat innerhalb der Europäischen Union arbeiten.

Eigentum, Vermietung, Verpachtung – machen Sie Steuerfreibeträge geltend, indem Sie die richtigen Daten für Ihre eigenständig bewohnte Immobilie angeben. Des Weiteren wird die Höhe der zu entrichtenden Steuer durch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung beeinflusst.

Vorsorge und Pflege – in Deutschland hat jeder Bundesbürger das Recht auf eine private Gesundheits- und Altersvorsorge. Wie sich das auf Ihre Steuererklärung, die Sie bei uns erstellen lassen können, auswirkt, erklärt Ihnen Ihr Lohnsteuerhilfeverein GdL e.V. in einem unserer Büros, telefonisch oder schriftlich.

Grenzpendler – sind solche Arbeitnehmer:innen, die in einem Staat arbeiten und in einem anderen Staat ihren amtlichen Meldesitz führen oder andersherum in Deutschland ihren Meldesitz führen und z.B. in den Niederlanden arbeiten. Um die doppelte Steuererklärung zu vermeiden, erklären wir Ihnen, in welchem Staat Sie nach dem Doppelsteuerabkommen steuerpflichtig sind und welcher der beiden Staaten zur Steuererklärung berechtigt ist. Wir empfehlen Ihnen, die Steuererklärung erstellen zu lassen durch unseren Lohnsteuerhilfeverein.

Hinweis: Betrachtung aus Sicht der deutschen Steuer.
Stichwort:
Progressionvorbehalt. Auslandssteuererklärungen dürfen von uns nicht erstellt und auch nicht beraten werden.